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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft 3 Seiten


(Stand: September 2023) BONNER-DENTAL, Christian Bonner, Höhenstr. 10, D-66265 Heusweiler


1 Geltungsbereich

Für alle Verträge der Firma mit Unternehmen und Freiberuflern, nachfolgend Vertragspartner genannt, die im Rahmen des Waren- und

Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen schriftlich vereinbart

wurden - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen

nicht Vertragsbestandteil werden.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt,

wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Firma bei der Bekanntgabe besonders

hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen an die

Firma absenden.

2 Vertragsabschluss

Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens

der Firma maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Firma in dem

Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

3 Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Firma ohne jeden Abzug unverzüglich nach

Rechnungserhalt bzw. Auftragsbestätigung – je nach vorheriger Vereinbarung - zu erfolgen.

Lieferungen und Leistungen ins nichteuropäische Ausland und dortige Rechnungsadressen, sowie an Neukunden erfolgen nur

gegen vorherige Bezahlung des Rechnungsbetrages.

Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch

Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der

Zugang des Schecks bei der Firma, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

Der Vertragspartner der Firma kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Firma nicht bestritten werden oder

rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Firma kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen

Verhältnis beruht, nicht ausüben.

4 Kontokorrent

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein

Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit

Ärzten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Firma mit 8% über dem

Basiszinssatz verzinst. Die Kontoauszüge der Firma per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres gelten

als Rechnungs- abschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang

des Rechnungsab- schlusses Einwendungen erhebt. Die Firma wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf

besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5 Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Firma berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. Es

gelten die jeweils aktuellen Preislisten oder schriftlichen Angebote.

6 Haftung

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten

aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet

wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wegen

der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder nach

dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

7 Mängelansprüche

Die Firma haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr.

Gegenüber Vertragspartnern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Die Firma haftet

gegenüber Vertragspartnern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder

ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

8 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Die Geschäftsräume der Firma sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann oder Freiberufler ist oder es sich bei

ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein

Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer oder

Freiberufler ist, und der Firma, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Kunde Kaufmann oder

handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann

die Firma am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren

ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Firma)

zuständig. Für Lieferungen der Firma gelten zusätzlich die Regelungen der Nummern 9 bis 13.

9 Lieferung

Die Firma ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf

vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt,

behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei

Lieferanten der Firma - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Firma für die Dauer der Behinderung und deren

Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Firma den Vertragspartner unverzüglich

unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Firma auch, vom Vertrage zurückzutreten.

Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Firma seitens ihrer Vorlieferanten ist die Firma von ihren

Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur

Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat.

Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.

Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Firma dem Kaufpreis

zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Vertragspartner

trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

10 Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers oder Arztes verpackt. Leihverpackungen sind vom

Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - frachtfrei

11 Mängelrügen

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer

offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Vertragspartner nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer

Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren

Sachen berechtigen Mängelrügen den Vertragspartner nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen

Mängelrügen den Vertragspartner nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht

werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Vertragspartner wahlweise ein Rücktritts- oder

Minderungsrecht. Die Regelungen des §478 BGB bleiben unberührt. Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf

Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu

vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern und Ärzten §377 HGB.

Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Firma gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

12 Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig

verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate

übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die

Firma kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung

des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Firma die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder

einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer

Ankündigung bedarf. Die Firma kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen

oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder

Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

13 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Firma aus der

Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Firma. Die Firma ist berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen

Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Firma Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem

Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der

Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Firma das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner

verwahrt diese für die Firma. Der Vertragspartner hat die der Firma gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem

Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Firma ist

auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung

oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen

Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder

Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Firma ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die

Firma durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen

erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Firma an den veräußerten Waren entspricht, an die Firma ab. Veräußert

der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Firma stehen, zusammen mit anderen nicht der Firma

gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware

entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Firma ab. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt

jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Firma auf

Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Firma die

Abtretungsanzeigen auszuhändigen.

Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Firma die Abtretung nicht offen legen.

Übersteigt der realisierbare Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als

10%, so ist die Firma auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

14. Für Lieferungen medizinischer Produkte durch Vertragspartner an die Firma gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einige Bestandteile der AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestandteile der AGB hiervon unberührt

Heusweiler, 01. Sept. 2023 BONNER-DENTAL, Christian Bonner, Höhenstr. 10, D-66265 Heusweiler


Postadresse: BONNER-DENTAL ,Christian Bonner, Dr.-Prior-Str. 3, D- 66763 Dillingen

Telefon: +49 0 6831 5007582, Fax: +49 0 6831 5007584 Copyright (c) 2023-Ver.: 1-23